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   LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21   

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https://dejure.org/2022,48514
LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21 (https://dejure.org/2022,48514)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21 (https://dejure.org/2022,48514)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - 5 Sa 1653/21 (https://dejure.org/2022,48514)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C 664/17 - Rn 60, zit. nach Juris).

    Dabei muss die Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit weder zeitlich unbegrenzt sein noch steht einem Betriebsübergang entgegen, dass die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht werden können, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückgreifen zu müssen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, 65, 72 zitiert nach Juris).

    Selbst die Auflösungs- bzw. Abwicklungsabsicht nachdem die Tätigkeit fortgesetzt wurde, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17, Rn. 38, zitiert nach Juris).

    Dies erfordert, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden (vgl. EuGH 13.06.2019- C-664/17 - Rn. 72, zitiert nach Juris).

    Wesentlich ist auch, ob die übergehende Einheit dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten des Veräußerers erlaubt oder unweigerlich zum Erlöschen dieser Tätigkeiten führt (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).

    Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht nicht hervor, dass die "Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, zitiert nach Juris).

    Eine andere Auslegung liefe dem Hauptziel der Richtlinie zuwider, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 40, zitiert nach Juris).

    Unschädlich ist es, wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Einheit, das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, also nicht völlig selbstständig ist (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 65).

    Vor dem Hintergrund des Gesamtpakets war die Annahme berechtigt, dass die übergehende Einheit auf die H GmbH die dauerhafte Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlaubt (vgl. dazu EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    Hierfür genügt es, wenn Führungs- und Organisationsstrukturen in hinreichendem Maße vorhanden sind (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - 58, zit. nach Juris; BAG 21.05.2014 - 8 AZR 409/13 - Rn. 49, zitiert nach Juris).

    Maßgeblich ist, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87, zitiert nach Juris; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87, zitiert nach Juris; BAG 07.06.2018 - 8 AZR 574/16 - Rn. 31, zitiert nach Juris).

    Dazu gehören die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, insbesondere der Führungskräfte durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn 59, zit. nach Juris; BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27, zitiert nach Juris).

    Die funktionelle Autonomie der wirtschaftlichen Einheit war ebenfalls gegeben, da ihrer Leitung die Befugnisse eingeräumt wurden, den zur Einheit gehörenden Arbeitnehmern Weisungen zur Verteilung der Aufgaben zu geben, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet wurden (dazu nochmals BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 59, zitiert nach Juris).

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn 29, zit. nach Juris; BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 17; BAG 24.08.2007 - 8 AZR 265/16 - Rn. 18, 19, zitiert nach Juris).

    So können je nach den Umständen des Einzelfalles zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von 9 Monaten, von über einem Jahr oder ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren genügen (vgl. BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    Hierbei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung ein gegenwärtiges Interesse besteht, da die Beklagte rechtliche Beziehungen zum Kläger leugnet (vgl BAG 10.5.2012 - 8 AZR 434/11 - Rn 21, zit. nach Juris).

    Eine entsprechende Feststellung ist auch geeignet, eine Vielzahl von Folgefragen aus dem Arbeitsverhältnis zu klären, sodass der Antrag prozessökonomisch ist und ihm der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegensteht (vgl. BAG 10.05.2012 - 8 AZR 434/11 - Rn 22, zit. nach Juris).

  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    (a) Der Verwirkung unterliegt auch das Recht des Arbeitnehmers, die Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung geltend zu machen (BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 18, zitiert nach Juris).

    Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn 29, zit. nach Juris; BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 17; BAG 24.08.2007 - 8 AZR 265/16 - Rn. 18, 19, zitiert nach Juris).

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    Der Begriff der Autonomie bezieht sich auf die Befugnisse, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (vgl. EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - Amatori Rn. 31 f, zitiert nach Juris; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 49, zitiert nach Juris).

    Hierfür genügt es, wenn Führungs- und Organisationsstrukturen in hinreichendem Maße vorhanden sind (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - 58, zit. nach Juris; BAG 21.05.2014 - 8 AZR 409/13 - Rn. 49, zitiert nach Juris).

  • BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 574/16

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    (2) Entscheidend für einen Übergang im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass die Identität der betreffenden Einheit aufrechterhalten bleibt, was dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (vgl. BAG 07.06.2018 - 8 AZR 574/16 - Rn. 30, zitiert nach Juris).

    Maßgeblich ist, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87, zitiert nach Juris; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87, zitiert nach Juris; BAG 07.06.2018 - 8 AZR 574/16 - Rn. 31, zitiert nach Juris).

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
    Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn 29, zit. nach Juris; BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 17; BAG 24.08.2007 - 8 AZR 265/16 - Rn. 18, 19, zitiert nach Juris).
  • BAG, 03.12.2008 - 5 AZR 62/08

    Versetzung - Tätigkeit einer Hausdame

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 877/11

    Betriebsübergang - Zuordnung zu einem Betrieb oder Betriebsteil

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 763/12

    Betriebsteilübergang - Zuordnung zu einem Betriebsteil

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11

    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 573/16

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

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